Gesundheitsministerkonferenz für den Erhalt und Ausbau der spezialisierten Palliativversorgung (SAPV) Bremen, 21. -22. Juni 2017

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben auf der 90. GMK 2017 folgendes beschlossen:

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fordern die Bundesregierung auf, zügig Klarheit zu schaffen, dass Verträge zur SAPV vom Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind. Sollte sich aufgrund des Handlungsbedarfs herausstellen, dass den Erhalt und die flächendeckende Versorgung der SAPV nur ein Vergabeverfahren garantieren kann, sollte der Regelungsspielraum genutzt werden, um für die SAPV ein vereinfachtes Ausschreibungsverfahren analog zu § 69 Absatz 4 SGB V zu ermöglichen.

Beschluss der 90. GMK 2017: https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=568&jahr=2017

SAPV-Leistungen unterfallen dem sogenannten „Vergaberecht“ – Kommentar einer Medizinrechtlerin

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.06.2016 (Az. VII Verg 56/15) entscheiden, dass es sich bei Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach den §§ 37b, 132d SGB V um nachrangige Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1, Kategorie 25 zur Vergabeverordnung (Gesundheitswesen) handelt. Ein Leistungserbringer hatte gegenüber den Kostenträgern Interesse zum Abschluss eines SAPV-Vertrags bekundet. Nachdem mitgeteilt wurde, dass mit einem anderen Bewerber der SAPV-Vertrag abgeschlossen werden sollte, beanstandete der Leistungserbringer das Unterbleiben eines geregelten Vergabeverfahrens, insbesondere einer unionsweiten Ausschreibung sowie die Verletzung der Informationspflichten nach § 101a GWB. Es wurde ein Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem begehrt wurde, dass SAPV-Leistungen in einem geregelten Vergabeverfahren zu vergeben sind. Dies hat das OLG Düsseldorf bestätigt. SAPV-Leistungen unterliegen bei Erreichung des Auftragsschwellenwertes uneingeschränkt den Bestimmungen des Vierten Teils des GWB. Der Auftragsschwellenwert von 207.000,- Euro sei bei einer zugrunde zulegenden Vertragsdauer von vier Jahren um ein vielfaches überschritten. Ob der SAPV-Vertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden soll, sei unerheblich. Auch liege kein bloßes Zulassungsverfahren (sog. Open-house-Modell) vor. Der Beschluss fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die das Vergaberecht auch im Gesundheitswesen für anwendbar erklären. Maßgeblich ist hier insbesondere § 69 Abs. 2 S. 4 SGB V, der bestimmt, dass bei der Beziehung der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die Vorschriften des Vierten Teils des GWB anzuwenden sind. (Claudia Mareck, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht)

SAPV Verträge in RLP sind nicht (mehr) gültig. SAPV-Leistungen unterfallen dem sogenannten „Vergaberecht“

Die abgeschlossenen Verträge zur SAPV in RLP auf der Grundlage des Muster-Vertrags von 2009 in der aktuellen Fassung von 01/2011 zwischen den Krankenkassen und den SAPV Teams sind nicht gültig. Das hat das Bundeskartellamt, das durch einen SAPV Anbieter, der in RLP tätig werden will, angerufen wurde, am Rande seines Beschlusses festgestellt (link s.u.). Neben dem Vertrags-Vergabeverfahren wird im Nachsatz auch die Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses der Krankenkassen mit den SAPV Anbietern und die Vergütungsvereinbarung in Frage gestellt. Das zuständige OLG Düsseldorf hat in Berufung diesen Beschluss im Juni 2016 bestätigt.

Ab diesem Zeitpunkt (06/2016) war dadurch jede Entwicklung von SAPV in Rheinland Pfalz unterbunden. Die SAPV Teams arbeiten seitdem unverändert unter dem Bestandsschutz der vorherigen Vereinbarungen, eine Ausweitung der Versorgungsgebiete oder Neugründungen von SAPV Teams war nicht möglich, bevor ein neues Vergabeverfahren eingeführt wurde, was im Gespräch der Vertreter der SAPV Teams (iGP und HPV Rheinland Pfalz) mit den Kassen klargestellt wurde. Die SAPV ist im Gesetzbuch unter der Wettbewerbsgesetzgebung verankert, was große Bedenken in der möglichen Umsetzung des Gesetzes zur SAPV aukommen lässt. Die Kassen als öffentliche Auftraggeber haben die Aufgabe, die SAPV-Versogungsgebiete asuzuschreiben und sind bemüht, die bisherige gute Qualität der SAPV in RLP aufrecht zu erhalten und eine flächendeckende Versorgung der Versicherten zu erreichen.

Die iGP hat sich zusammen mit dem Hospiz und Palliativverband (HPV) RLP nach Bekanntgabe des Beschlusses des OLG Düsseldorf an das Landesministerium gewandt, um auf politischer Ebene eine Gesetzesänderung zu erwirken.
Auf Bundesebene haben DHPV und DGP Eingaben an das Gesundheitsministerium gemacht, entsprechend auch die Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV.
So hat die Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2017 die Bundesregierung aufgefordert, zügig Klarheit zu schaffen, dass Verträge zur SAPV vom Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind.

Die Kassen in RLP haben sich nach längerer Rechtsberatung auf das sog. ´open house Modell´der Vertragsvergabe geeinigt: Jedes SAPV Team, das die Vertragsbedingungen für das ausgeschriebene Gebiet erfüllt, erhält einen Vertrag.
Am 26.06.17 erfolgte dann in MZ im Ministerium das vorgeschriebene Markterkundungsgespräch vor der 1. SAPV Vertrags-Ausschreibung auf Einladung durch die Kassen in RLP (Vertreter alle anwesend), eingeladen: alle bisher bekannte an einem SAPV Vertrag Interessierte, informell eingeladen: Ministerium Fr. Dr. Heinemann, Hr. Engel (MSAGD).

Als Ergebnis der Veranstaltung: es ist vorgesehen, 23 Gebietslose auszuschreiben, die von den Kassen zur Vergabe festgelegt werden. Die KK haben, um Chancengleichheit zu waren, die Gebiete nach der Sterbefallzahlen konfiguriert. Dadurch entstanden neben ganz wenigen kleinen auch sehr große Gebiete (Eifel zB.), um gleiche wirtschaftliche Bedingungen zu schaffen (die aktuell bestehenden SAPV Teams und deren Versorgungsgebiete sind m.E. dabei nicht wesentlich berücksichtigt worden).
Die ersten SAPV Ausschreibungen in RLP sind am 20.09.17 auf EU – Ebene veröffentlicht worden.
Bis zum 23.10.17 ausgeschriebene SAPV Vertrags-Gebiete:

  • 20.09.17 : Region Südwestpfalz: Stadt Zweibrücken, Stadt Primasens, VG Zweibrücken-Land, VG Pirmasens-Land, VG Thaleischweiler-Wallhalben, VG Waldfischbach-Burgalben, VG Rodalben).
  • 20.09.17: Region Trier: (Stadt Trier, VG Trier-Land, VG Konz, VG Saarburg).
  • 13.10.17: Region Eifel (Eifelkreis Bitburg-Prüm, LK Vulkaneifel, VG Ulmen).
  • 13.10.17: Region Speyer (kreisfreie Stadt Speyer, LK Germersheim, VG Römerberg-Dudenhofen).

Robert Gosenheimer

Links zu den Beschlüssen OLG und Bundeskartellamt:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2016, VII – Verg 56 / 15: aus: Bundesanzeiger:
Leitsatz (redaktionell): Führt der Auftraggeber widerrechtlich ein ungeregeltes Vergabeverfahren durch, ist es für die Antragsbefugnis unerheblich, wenn ein Antragsteller, den der Auftraggeber an dem Verfahren bisher nicht beteiligt hat, noch keine Eignungsnachweise vorgelegt hat.

Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (Bundeskartellamt) VK 2-103/15 – 23.11.2015, Seite 17 … Daher ist fraglich, ob der vorliegende Vertrag (SAPV Vertrag in Rheinland Pfalz zwischen Krankenkassen und SAPV Teams) nichtig ist, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB i.V.m. § 1 GWB).

Unten folgt der Text der ersten Auschreibungen 2017 durch die Kassen und der Link zur AOK, die für die Kassen in RLP das Verfahren durchführt, um nähere Infomationen zu erhalten.

Web-Links:

Auftragsbekanntmachung Dienstleistungen nach Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

AOK Rheinland-Pfalz / Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) RLP / BKK Landesverband Mitte / Knappschaft Regionaldirektion Saarbrücken / IKK Südwest / Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist eingeschränkt. Weitere Auskünfte sind erhältlich unter: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/

Abschluss von nicht exklusiven Rahmenvereinbarungen zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37 b SGB V iVm § 132 d SGB V (open-house-Modell): Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an folgende Anschrift: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Eisenberg, E-Mail: sapv_openhouse@rps.aok.de

„Die Krankenkassen in Rheinland-Pfalz bieten den Abschluss von nicht exklusiven Rahmenverträgen zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37 b SGB V i. V. m § 132 d SGBV mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-House-Modell) für das unter II.2.3) genannte Versorgungsgebiet innerhalb des Zeitraumes vom 1.12.2017 bis zum 30.11.2021 an. Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines sogenannten “open-house-Modells”. Im open-house-Modell gelten für alle Teilnehmer einheitliche Bedingungen. Vertragsinhalte, Konditionen und Zugangsverfahren sind einheitlich, individuelle Verhandlungen werden nicht geführt. Die Vertragslaufzeiten betragen maximal 48 Monate, der früheste Vertragsbeginn ist der 1.12.2017.

Jeder geeignete Leistungserbringer kann Vertragspartner des Rahmenvertrags werden. Er übernimmt damit einen umfassenden nicht-exklusiven Versorgungsauftrag für das Versorgungsgebiet. Ein Vertragsbeitritt ist jederzeit bis zum Auslaufen des Vertrages möglich. Alle Verträge enden spätestens am 30.11.2021, unabhängig vom Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Verträge zur SAPV werden erstmalig mit Wirkung zum 1.12.2017 abgeschlossen. Interessenten, die zu diesem Termin Vertragspartner werden möchten, haben die einzureichenden Vertragsunterlagen bis zum 1.11.2017 bei der unter I.3) genannten Adresse einzureichen. Spätere Vertragsschlüsse sind während der achtundvierzigmonatigen Höchstlaufzeit jeweils zum Ersten eines Monats möglich. Bei Interessenten, die zu diesen Folgeterminen Vertragspartner werden möchten, ist der Eingang der Vertragsunterlagen spätestens zum Ende des vierten Monats, der dem Monat des gewünschten Vertragsstarts vorangeht (z. B. Eingang 30.4. bei Vertragsstart 1.8.) einzureichen. Interessierte Unternehmen können bei der unter I.1) genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie die Vertragsunterlagen anfordern.“

Bis 20.10.17 zum SAPV Vertrag ausgeschiebene Gebiete:

  • 20.09.17 : Region Südwestpfalz: Stadt Zweibrücken, Stadt Primasens, VG Zweibrücken-Land,
    VG Pirmasens-Land, VG Thaleischweiler-Wallhalben, VG Waldfischbach-Burgalben, VG Rodalben).
  • 20.09.17: Region Trier: (Stadt Trier, VG Trier-Land, VG Konz, VG Saarburg).
  • 13.10.17: Region Eifel (Eifelkreis Bitburg-Prüm, LK Vulkaneifel, VG Ulmen).
  • 13.10.17: Region Speyer (kreisfreie Stadt Speyer, LK Germersheim, VG Römerberg-Dudenhofen).