Referentenentwurf zur Neuregelung des Zulassungsverfahrens zur SAPV

Mit Datum vom 23.Juli 2018 hat das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf vorgestellt, der u.a. auch eine Neuregelung des Zulassungsverfahren zur SAPV vorschlägt:

㤠132d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einzeln oder gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b und der Empfehlungen nach Absatz 2 einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der Leistungen nach § 37b mit den maßgeblichen Vertretern der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung auf Landesebene. In den Versorgungsverträgen sind auch die Grundzüge der Vergütung zu vereinbaren. Personen oder Einrichtungen, die die in den Versorgungsverträgen nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen, in dem die Einzelheiten der Versorgung und die Vergütungen zu vereinbaren sind. Dabei sind regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach diesem Absatz durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den vertragschließenden Landesverband nach Satz 1 oder für die vertragsschließende Krankenkasse nach Satz 3 zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“

Link: Referentenentwurf auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (PDF-Download)

Der Vorstand der iGP begrüßt diesen Referentenentwurf im Grundsatz ausdrücklich. Weitere Informationen und Stellungnahmen finden sich auf den Homepages der DGP, des DHPV und der BAG-SAPV.