DGP begrüßt SG-Urteil zur Seelsorge in Palliativmedizinischer Komplexbehandlung

Die DGP begrüßt das Urteil des SG Karlsruhe zur Einbeziehung der Seelsorge in die Palliativmedizinische Komplexbehandlung. In der Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 24.06.2019 heißt es zu dem rechtskräftigen Urteil vom 28.02.2019: „Im Rahmen des OPS 8-982 Palliativmedizinische Komplexbe-handlung unterfallen auch angestellte Seelsorger des Krankenhauses dem Behandlungsteam. Die durch diese angefallene und nachgewiesene Behandlungszeit ist grundsätzlich voll zu berücksichtigen.“ Durch das vorliegende Urteil wird Rechtsklarheit hergestellt. Auf der Grundlage der WHO-Definition von Palliativmedizin/Palliative Care folgt das Gericht in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 09.05.2012 zur Relevanz des seelsorgerischen Beitrags zur palliativmedizinischen Komplexbehandlung (OPS 8-982 und 8-98e). Das Gericht hat damit deutlich unterstrichen, dass in diesem Fall die Interpretation der Fachgesellschaft DGP maßgeblich für die Deutung des OPS ist.

Link zur Entscheidung: Weitere Informationen auf der Website des Sozialgerichts Karlsruhe

BGH-Urteil: DGP begrüßt Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen

Die DGP begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 03.07.2019, in welcher die Bedeutung und Verbindlichkeit des Patientenwillens noch einmal hervorgehoben wurde. DGP-Präsident Prof. Dr. Lukas Radbruch: „Es wäre völlig widersinnig, wenn der Arzt weiß, dass der Patient sterben möchte und lebenserhaltende Behandlungen ablehnt, und trotzdem diese Behandlungen durchführen müsste.“ Das Urteil des BGH, dass die Ärzte keine Tötung durch Unterlassung begehen, wenn sie lebenserhaltende Behandlungen in einer solchen Situation nicht durchführen, gibt den Ärzten die notwendige Sicherheit in der Begleitung. Dennoch darf dieses Urteil nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich Ärztinnen und Ärzte ebenso wie andere an der Patientenversorgung beteiligte Berufsgruppen mit Sterbewünschen in besonderer Weise sorgsam und verantwortungsvoll auseinandersetzen müssen.

Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten

Mit Datum vom 2. Mai 2019 hat die Bundesärztekammer eine wichtige Stellungnahme zur Ermittlung der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten veröffentlicht. Die Stellungnahme betont, dass die Einwilligungsunfähigkeit im jeweiligen Einzelfall konkret festgestellt werden muss – auch dann, wenn beispielsweise ein rechtlicher Betreuer bestellt ist:

Psychische Störungen (z. B. Delir, Demenz, Psychose, Manie, Depression) oder kognitive Beeinträchtigungen können Einfluss auf die Einwilligungsfähigkeit haben. Das Vorliegen einer solchen Störung oder Beeinträchtigung ist aber für sich genommen kein Grund, dem betreffenden Patienten die Einwilligungsfähigkeit abzusprechen. Hinzutreten müssen vielmehr weitere Umstände, welche dazu führen, dass im Einzelfall die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Patienten hinsichtlich der konkreten Maßnahme ausgeschlossen ist. Die Einwilligungsfähigkeit ist außerdem unabhängig davon, ob der Patient dem ärztlich vorgeschlagenen Vorgehen zustimmt oder nicht. Der Patient hat sogar ein Recht auf „unvernünftige“ Entscheidungen. Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers führt für sich genommen nicht zum Verlust der Einwilligungsfähigkeit, selbst wenn die Gesundheitssorge zum Aufgabenkreis des rechtlichen Betreuers gehört. Auch ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers kein Indiz dafür, dass dem Patienten die Einwilligungsfähigkeit fehlt. Die Einwilligungsunfähigkeit muss vielmehr im jeweiligen Einzelfall konkret festgestellt werden. Gleiches gilt für den Fall, in dem der Patient eine Vertrauensperson bevollmächtigt hat. Die Einwilligungsfähigkeit fehlt dem Patienten erst dann, wenn die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit im jeweiligen Einzelfall hinsichtlich der konkreten Behandlungsmaßnahme ausgeschlossen ist.“