Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ist die die Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetzes verankerte Neuregelung zum Abschluss von SAPV-Verträgen in Kraft getreten:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. September 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b. Den besonderen Belangen von Kindern ist durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen.In den Rahmenverträgen sind die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die wesentlichen Elemente der Vergütung festzulegen.“
Die iGP begrüßt diese Neuregelung ausdrücklich, die das zuletzt in Rheinland-Pfalz praktizierte Open-House-Verfahren (mit einseitigen Vorgaben der Kostenträger ohne Verhandlungsmöglichkeiten) ersetzt.
Die maßgebliche Passage für die SAPV findet sich auf S. 2404, Abs. 10a (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG), PDF-Datei, 333 KB).