Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten

Mit Datum vom 2. Mai 2019 hat die Bundesärztekammer eine wichtige Stellungnahme zur Ermittlung der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten veröffentlicht. Die Stellungnahme betont, dass die Einwilligungsunfähigkeit im jeweiligen Einzelfall konkret festgestellt werden muss – auch dann, wenn beispielsweise ein rechtlicher Betreuer bestellt ist:

Psychische Störungen (z. B. Delir, Demenz, Psychose, Manie, Depression) oder kognitive Beeinträchtigungen können Einfluss auf die Einwilligungsfähigkeit haben. Das Vorliegen einer solchen Störung oder Beeinträchtigung ist aber für sich genommen kein Grund, dem betreffenden Patienten die Einwilligungsfähigkeit abzusprechen. Hinzutreten müssen vielmehr weitere Umstände, welche dazu führen, dass im Einzelfall die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Patienten hinsichtlich der konkreten Maßnahme ausgeschlossen ist. Die Einwilligungsfähigkeit ist außerdem unabhängig davon, ob der Patient dem ärztlich vorgeschlagenen Vorgehen zustimmt oder nicht. Der Patient hat sogar ein Recht auf „unvernünftige“ Entscheidungen. Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers führt für sich genommen nicht zum Verlust der Einwilligungsfähigkeit, selbst wenn die Gesundheitssorge zum Aufgabenkreis des rechtlichen Betreuers gehört. Auch ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers kein Indiz dafür, dass dem Patienten die Einwilligungsfähigkeit fehlt. Die Einwilligungsunfähigkeit muss vielmehr im jeweiligen Einzelfall konkret festgestellt werden. Gleiches gilt für den Fall, in dem der Patient eine Vertrauensperson bevollmächtigt hat. Die Einwilligungsfähigkeit fehlt dem Patienten erst dann, wenn die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit im jeweiligen Einzelfall hinsichtlich der konkreten Behandlungsmaßnahme ausgeschlossen ist.“

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