DGP begrüßt SG-Urteil zur Seelsorge in Palliativmedizinischer Komplexbehandlung

Die DGP begrüßt das Urteil des SG Karlsruhe zur Einbeziehung der Seelsorge in die Palliativmedizinische Komplexbehandlung. In der Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 24.06.2019 heißt es zu dem rechtskräftigen Urteil vom 28.02.2019: „Im Rahmen des OPS 8-982 Palliativmedizinische Komplexbe-handlung unterfallen auch angestellte Seelsorger des Krankenhauses dem Behandlungsteam. Die durch diese angefallene und nachgewiesene Behandlungszeit ist grundsätzlich voll zu berücksichtigen.“ Durch das vorliegende Urteil wird Rechtsklarheit hergestellt. Auf der Grundlage der WHO-Definition von Palliativmedizin/Palliative Care folgt das Gericht in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 09.05.2012 zur Relevanz des seelsorgerischen Beitrags zur palliativmedizinischen Komplexbehandlung (OPS 8-982 und 8-98e). Das Gericht hat damit deutlich unterstrichen, dass in diesem Fall die Interpretation der Fachgesellschaft DGP maßgeblich für die Deutung des OPS ist.

Link zur Entscheidung: Weitere Informationen auf der Website des Sozialgerichts Karlsruhe

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