Zweites Mainzer Palliative Care Symposium am 8. März 2019

Am Freitag, den 8. März 2019, findet von 15:00 bis 19:00 Uhr das zweite Mainzer Palliative Care Symposium statt. Veranstalter sind die Interdisziplinäre Abteilung für Palliativmedizin der Universitätsmedizin Mainz und die iGP. Eine Anmeldung ist erforderlich – nähere Einzelheiten können dem beiliegenden Flyer entnommen werden.

Programm:

Martina Kern (Zentrum für Palliativmedizin, Malteser Krankenhaus Seliger Gerhard, Bonn Rhein-Sieg): Scham und Ekel in der Palliative Care

PD Dr. Stefan Mattyasovszky (Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, Universitätsmedizin Mainz) und Dr. Ulrich Betz (angefragt) (Institut für Physikalische Therapie, Prävention und Rehabilitation): „Stabilitätsgefährdung“ bei Wirbelsäulenmetastasen: Mythen, Fakten und Therapieoptionen aus orthopädischer und physiotherapeutischer Sicht

Prof. Dr. Martin Weber (Interdisziplinäre Abt. für Palliativmedizin, Universitätsmedizin Mainz): Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit: Ethische, rechtliche und praktische Aspekte

Prof. Dr. Stein Husebö (Bergen/Norwegen): Gibt es Hoffnung, Doktor? – Zur Kommunikation mit unheilbar kranken Patienten

Flyer: „2. Mainzer Palliative Care Symposium“ (PDF-Download 4,5 MB)

4. Ahrtaler Hospizgespräch

4. Ahrtaler Hospizgespräch

Am Donnerstag, den 08. November 2018 um 18:00 Uhr, findet das 4. Ahrtaler Hospizgespräch zum Thema Hoffnung mit Herrn Klaus Aurnhammer statt.

Ort:

Mehrzweckraum des stationären Hospiz im Ahrtal
Dorotheenweg 6
53474 Bad Neuenahr

(bitte Parkplätze am Krankenhaus benutzen, Danke)

Referentenentwurf zur Neuregelung des Zulassungsverfahrens zur SAPV

Mit Datum vom 23.Juli 2018 hat das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf vorgestellt, der u.a. auch eine Neuregelung des Zulassungsverfahren zur SAPV vorschlägt:

㤠132d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einzeln oder gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b und der Empfehlungen nach Absatz 2 einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der Leistungen nach § 37b mit den maßgeblichen Vertretern der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung auf Landesebene. In den Versorgungsverträgen sind auch die Grundzüge der Vergütung zu vereinbaren. Personen oder Einrichtungen, die die in den Versorgungsverträgen nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen, in dem die Einzelheiten der Versorgung und die Vergütungen zu vereinbaren sind. Dabei sind regionale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach diesem Absatz durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den vertragschließenden Landesverband nach Satz 1 oder für die vertragsschließende Krankenkasse nach Satz 3 zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“

Link: Referentenentwurf auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (PDF-Download)

Der Vorstand der iGP begrüßt diesen Referentenentwurf im Grundsatz ausdrücklich. Weitere Informationen und Stellungnahmen finden sich auf den Homepages der DGP, des DHPV und der BAG-SAPV.

Vorstandswahl bei Mitgliederversammlung am 16. März 2018

Bei der Mitgliederversammlung am 16.03.2018 wurde Prof. Dr. med. Martin Weber als neuer Vorsitzender der iGP gewählt, In das dadurch vakant gewordene Amt des Stellvertreters wurde Robert Gosenheimer gewählt. Neu im Vorstand auf dem Posten der Beisitzerin ist Anna Louen. Näheres findet sich unter dem Menupunkt Vorstand. Danke an alle Mitglieder, die an der Versammlung und an den Wahlen teilgenommen haben und danke an den neuen Vorstand!

Bericht vom Mainzer Palliative Care Symposium am 23.02.2018

In dem bis auf den letzten Platz besetzten größten Hörsaal der Universitätsmedizin Mainz fand am 23. Februar 2018 das „Mainzer Palliative Care Symposium“ statt, organisiert von der Interdisziplinären Abteilung für Palliativmedizin der Universitätsmedizin Mainz in Kooperation mit der Interdisziplinären Gesellschaft für Palliativmedizin (Rheinland-Pfalz). 300 Teilnehmer aus allen Berufsgruppen erhielten Einblicke in unterschiedliche Aspekte der Palliative Care.

Dr. Ingmar Hornke (Ärztlicher Leiter PalliativTeam Frankfurt gGmbH) berichtete anschaulich über „Cannabinoide in der Palliativmedizin: Erfahrungen und Perspektiven“. Frau Dr. Constanze Rémi (Klinik und Poliklinik für Palliativmedizin, Universität München) gab aus pharmazeutischer Sicht wertvolle Hinweise zu „Neuen Arzneimitteln, Konzepten und Indikationen in der Palliativmedizin“. Frau PD Dr. Christine Thomas (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie für Ältere, Klinikum Stuttgart – Krankenhaus Bad Cannstatt) erläuterte in profunder Weise „Diagnostische und therapeutische Herausforderungen  im multiprofessionellen Kontext beim verwirrten Patienten“. Abschließend widmete sich Prof. Dr. Giovanni Maio (Institut für Ethik und Geschichte der Medizin, Universität Freiburg) in einem sehr tiefgründigen Vortrag dem „Zuhören als am meisten unterschätzte Leistung der Heilberufe“.

Dem Symposium voraus gingen zwei mit 50 Teilnehmern ebenfalls ausgebuchte Workshops zu Palliativmedizinischen Kasuistiken, die von Robert Gosenheimer (Leitender Oberarzt SAPV-Team Palliativstützpunkt Rheinhessen-Nahe) und Prof. Dr. Martin Weber (Interdisziplinäre Abteilung für Palliativmedizin,  Universitätsmedizin Mainz) gestaltet wurden.

Dank der finanziellen Unterstützung der Mainzer Palliativstiftung (www.palliativstiftung-mainz.de)  und der Interdisziplinären Gesellschaft für Palliativmedizin (Rheinland-Pfalz) konnte das Symposium ohne Unterstützung durch die Pharmazeutische Industrie und ohne Teilnahmegebühr durchgeführt werden. Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle auch den Referenten für ihre Bereitschaft, ihre Präsentationen zum Nachlesen zur Verfügung zu stellen!

Prof. Dr. Martin Weber

Stellvertretender Vorsitzender

Downloads:

2. Rheinland-Pfälzischer Hospiz- und Palliativtag am 6. Juni 2018 in Mainz

Herzliche Einladung zum 2. Rheinland-Pfälzischen Hospiz- und Palliativtag am 6. Juni 2018 in Mainz! Er steht unter dem Motto „Vernetzung in der Hospiz- und Palliativarbeit“. Ziel ist es, die verschiedenen Netzwerkstrukturen zu benennen und zu konkretisieren, die vor Ort wichtigen Kooperationspartner zu identifizieren und in das eigene Handeln einzubinden. Die Veranstaltung richtet sich an Ehrenamtliche und Professionelle in der Hospiz- und Palliativarbeit, in der Alten- und Eingliederungshilfe, in Krankenhäusern und auch an niedergelassene Ärzte sowie ambulante und stationäre Pflegeanbieter. Nähere Informationen siehe Einladungsflyer:

Flyer 2. RLP_Hospiz_und_Palliativtag

Gesundheitsministerkonferenz für den Erhalt und Ausbau der spezialisierten Palliativversorgung (SAPV) Bremen, 21. -22. Juni 2017

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben auf der 90. GMK 2017 folgendes beschlossen:

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fordern die Bundesregierung auf, zügig Klarheit zu schaffen, dass Verträge zur SAPV vom Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind. Sollte sich aufgrund des Handlungsbedarfs herausstellen, dass den Erhalt und die flächendeckende Versorgung der SAPV nur ein Vergabeverfahren garantieren kann, sollte der Regelungsspielraum genutzt werden, um für die SAPV ein vereinfachtes Ausschreibungsverfahren analog zu § 69 Absatz 4 SGB V zu ermöglichen.

Beschluss der 90. GMK 2017: https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=568&jahr=2017

SAPV-Leistungen unterfallen dem sogenannten „Vergaberecht“ – Kommentar einer Medizinrechtlerin

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.06.2016 (Az. VII Verg 56/15) entscheiden, dass es sich bei Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach den §§ 37b, 132d SGB V um nachrangige Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1, Kategorie 25 zur Vergabeverordnung (Gesundheitswesen) handelt. Ein Leistungserbringer hatte gegenüber den Kostenträgern Interesse zum Abschluss eines SAPV-Vertrags bekundet. Nachdem mitgeteilt wurde, dass mit einem anderen Bewerber der SAPV-Vertrag abgeschlossen werden sollte, beanstandete der Leistungserbringer das Unterbleiben eines geregelten Vergabeverfahrens, insbesondere einer unionsweiten Ausschreibung sowie die Verletzung der Informationspflichten nach § 101a GWB. Es wurde ein Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem begehrt wurde, dass SAPV-Leistungen in einem geregelten Vergabeverfahren zu vergeben sind. Dies hat das OLG Düsseldorf bestätigt. SAPV-Leistungen unterliegen bei Erreichung des Auftragsschwellenwertes uneingeschränkt den Bestimmungen des Vierten Teils des GWB. Der Auftragsschwellenwert von 207.000,- Euro sei bei einer zugrunde zulegenden Vertragsdauer von vier Jahren um ein vielfaches überschritten. Ob der SAPV-Vertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden soll, sei unerheblich. Auch liege kein bloßes Zulassungsverfahren (sog. Open-house-Modell) vor. Der Beschluss fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die das Vergaberecht auch im Gesundheitswesen für anwendbar erklären. Maßgeblich ist hier insbesondere § 69 Abs. 2 S. 4 SGB V, der bestimmt, dass bei der Beziehung der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die Vorschriften des Vierten Teils des GWB anzuwenden sind. (Claudia Mareck, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht)

SAPV Verträge in RLP sind nicht (mehr) gültig. SAPV-Leistungen unterfallen dem sogenannten „Vergaberecht“

Die abgeschlossenen Verträge zur SAPV in RLP auf der Grundlage des Muster-Vertrags von 2009 in der aktuellen Fassung von 01/2011 zwischen den Krankenkassen und den SAPV Teams sind nicht gültig. Das hat das Bundeskartellamt, das durch einen SAPV Anbieter, der in RLP tätig werden will, angerufen wurde, am Rande seines Beschlusses festgestellt (link s.u.). Neben dem Vertrags-Vergabeverfahren wird im Nachsatz auch die Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses der Krankenkassen mit den SAPV Anbietern und die Vergütungsvereinbarung in Frage gestellt. Das zuständige OLG Düsseldorf hat in Berufung diesen Beschluss im Juni 2016 bestätigt.

Ab diesem Zeitpunkt (06/2016) war dadurch jede Entwicklung von SAPV in Rheinland Pfalz unterbunden. Die SAPV Teams arbeiten seitdem unverändert unter dem Bestandsschutz der vorherigen Vereinbarungen, eine Ausweitung der Versorgungsgebiete oder Neugründungen von SAPV Teams war nicht möglich, bevor ein neues Vergabeverfahren eingeführt wurde, was im Gespräch der Vertreter der SAPV Teams (iGP und HPV Rheinland Pfalz) mit den Kassen klargestellt wurde. Die SAPV ist im Gesetzbuch unter der Wettbewerbsgesetzgebung verankert, was große Bedenken in der möglichen Umsetzung des Gesetzes zur SAPV aukommen lässt. Die Kassen als öffentliche Auftraggeber haben die Aufgabe, die SAPV-Versogungsgebiete asuzuschreiben und sind bemüht, die bisherige gute Qualität der SAPV in RLP aufrecht zu erhalten und eine flächendeckende Versorgung der Versicherten zu erreichen.

Die iGP hat sich zusammen mit dem Hospiz und Palliativverband (HPV) RLP nach Bekanntgabe des Beschlusses des OLG Düsseldorf an das Landesministerium gewandt, um auf politischer Ebene eine Gesetzesänderung zu erwirken.
Auf Bundesebene haben DHPV und DGP Eingaben an das Gesundheitsministerium gemacht, entsprechend auch die Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV.
So hat die Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2017 die Bundesregierung aufgefordert, zügig Klarheit zu schaffen, dass Verträge zur SAPV vom Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind.

Die Kassen in RLP haben sich nach längerer Rechtsberatung auf das sog. ´open house Modell´der Vertragsvergabe geeinigt: Jedes SAPV Team, das die Vertragsbedingungen für das ausgeschriebene Gebiet erfüllt, erhält einen Vertrag.
Am 26.06.17 erfolgte dann in MZ im Ministerium das vorgeschriebene Markterkundungsgespräch vor der 1. SAPV Vertrags-Ausschreibung auf Einladung durch die Kassen in RLP (Vertreter alle anwesend), eingeladen: alle bisher bekannte an einem SAPV Vertrag Interessierte, informell eingeladen: Ministerium Fr. Dr. Heinemann, Hr. Engel (MSAGD).

Als Ergebnis der Veranstaltung: es ist vorgesehen, 23 Gebietslose auszuschreiben, die von den Kassen zur Vergabe festgelegt werden. Die KK haben, um Chancengleichheit zu waren, die Gebiete nach der Sterbefallzahlen konfiguriert. Dadurch entstanden neben ganz wenigen kleinen auch sehr große Gebiete (Eifel zB.), um gleiche wirtschaftliche Bedingungen zu schaffen (die aktuell bestehenden SAPV Teams und deren Versorgungsgebiete sind m.E. dabei nicht wesentlich berücksichtigt worden).
Die ersten SAPV Ausschreibungen in RLP sind am 20.09.17 auf EU – Ebene veröffentlicht worden.
Bis zum 23.10.17 ausgeschriebene SAPV Vertrags-Gebiete:

  • 20.09.17 : Region Südwestpfalz: Stadt Zweibrücken, Stadt Primasens, VG Zweibrücken-Land, VG Pirmasens-Land, VG Thaleischweiler-Wallhalben, VG Waldfischbach-Burgalben, VG Rodalben).
  • 20.09.17: Region Trier: (Stadt Trier, VG Trier-Land, VG Konz, VG Saarburg).
  • 13.10.17: Region Eifel (Eifelkreis Bitburg-Prüm, LK Vulkaneifel, VG Ulmen).
  • 13.10.17: Region Speyer (kreisfreie Stadt Speyer, LK Germersheim, VG Römerberg-Dudenhofen).

Robert Gosenheimer

Links zu den Beschlüssen OLG und Bundeskartellamt:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2016, VII – Verg 56 / 15: aus: Bundesanzeiger:
Leitsatz (redaktionell): Führt der Auftraggeber widerrechtlich ein ungeregeltes Vergabeverfahren durch, ist es für die Antragsbefugnis unerheblich, wenn ein Antragsteller, den der Auftraggeber an dem Verfahren bisher nicht beteiligt hat, noch keine Eignungsnachweise vorgelegt hat.

Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (Bundeskartellamt) VK 2-103/15 – 23.11.2015, Seite 17 … Daher ist fraglich, ob der vorliegende Vertrag (SAPV Vertrag in Rheinland Pfalz zwischen Krankenkassen und SAPV Teams) nichtig ist, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB i.V.m. § 1 GWB).

Unten folgt der Text der ersten Auschreibungen 2017 durch die Kassen und der Link zur AOK, die für die Kassen in RLP das Verfahren durchführt, um nähere Infomationen zu erhalten.

Web-Links:

Auftragsbekanntmachung Dienstleistungen nach Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

AOK Rheinland-Pfalz / Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) RLP / BKK Landesverband Mitte / Knappschaft Regionaldirektion Saarbrücken / IKK Südwest / Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist eingeschränkt. Weitere Auskünfte sind erhältlich unter: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/

Abschluss von nicht exklusiven Rahmenvereinbarungen zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37 b SGB V iVm § 132 d SGB V (open-house-Modell): Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an folgende Anschrift: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Eisenberg, E-Mail: sapv_openhouse@rps.aok.de

„Die Krankenkassen in Rheinland-Pfalz bieten den Abschluss von nicht exklusiven Rahmenverträgen zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37 b SGB V i. V. m § 132 d SGBV mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-House-Modell) für das unter II.2.3) genannte Versorgungsgebiet innerhalb des Zeitraumes vom 1.12.2017 bis zum 30.11.2021 an. Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines sogenannten “open-house-Modells”. Im open-house-Modell gelten für alle Teilnehmer einheitliche Bedingungen. Vertragsinhalte, Konditionen und Zugangsverfahren sind einheitlich, individuelle Verhandlungen werden nicht geführt. Die Vertragslaufzeiten betragen maximal 48 Monate, der früheste Vertragsbeginn ist der 1.12.2017.

Jeder geeignete Leistungserbringer kann Vertragspartner des Rahmenvertrags werden. Er übernimmt damit einen umfassenden nicht-exklusiven Versorgungsauftrag für das Versorgungsgebiet. Ein Vertragsbeitritt ist jederzeit bis zum Auslaufen des Vertrages möglich. Alle Verträge enden spätestens am 30.11.2021, unabhängig vom Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Verträge zur SAPV werden erstmalig mit Wirkung zum 1.12.2017 abgeschlossen. Interessenten, die zu diesem Termin Vertragspartner werden möchten, haben die einzureichenden Vertragsunterlagen bis zum 1.11.2017 bei der unter I.3) genannten Adresse einzureichen. Spätere Vertragsschlüsse sind während der achtundvierzigmonatigen Höchstlaufzeit jeweils zum Ersten eines Monats möglich. Bei Interessenten, die zu diesen Folgeterminen Vertragspartner werden möchten, ist der Eingang der Vertragsunterlagen spätestens zum Ende des vierten Monats, der dem Monat des gewünschten Vertragsstarts vorangeht (z. B. Eingang 30.4. bei Vertragsstart 1.8.) einzureichen. Interessierte Unternehmen können bei der unter I.1) genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie die Vertragsunterlagen anfordern.“

Bis 20.10.17 zum SAPV Vertrag ausgeschiebene Gebiete:

  • 20.09.17 : Region Südwestpfalz: Stadt Zweibrücken, Stadt Primasens, VG Zweibrücken-Land,
    VG Pirmasens-Land, VG Thaleischweiler-Wallhalben, VG Waldfischbach-Burgalben, VG Rodalben).
  • 20.09.17: Region Trier: (Stadt Trier, VG Trier-Land, VG Konz, VG Saarburg).
  • 13.10.17: Region Eifel (Eifelkreis Bitburg-Prüm, LK Vulkaneifel, VG Ulmen).
  • 13.10.17: Region Speyer (kreisfreie Stadt Speyer, LK Germersheim, VG Römerberg-Dudenhofen).

SAPV: Rheinland-Pfalz will Vergaberecht umgehen

Mainz – Unheilbar kranke Menschen sind im medizinischen Notfall nicht gut genug versorgt. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz plant deswegen einen Vorstoß in der Gesundheitsministerkonferenz (GSK) mit dem Ziel, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) von den Vorgaben des Vergaberechts zu lösen. „Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen kann nicht behandelt werden wie der gewöhnliche Beschaffungsakt einer x-beliebigen Ware oder Leistung“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD).

Zwar sei die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen insgesamt gut. Aber bei dem wichtigen Thema SAPV gebe es Verbesserungsbedarf. Aktuell acht Teams seien für Rheinland-Pfalz nicht ausreichend. Bätzing-Lichtenthäler kritisierte, dass es die Krankenkassen speziell in Rheinland-Pfalz nach Einführung des individuellen Rechtsanspruchs auf SAPV im Jahr 2007 versäumt hätten, die Voraussetzungen für eine schnelle Umsetzung zu schaffen. Das Land fördere den Aufbau von Netzwerken zur SAPV-Versorgung. Da aber die SAPV aufgrund von Gerichtsentscheidungen dem europäischen Vergaberecht unterliege, „können auch wir letztlich den Abschluss von Verträgen der Kostenträger mit den Netzwerken als Leistungsanbieter nicht beschleunigen“.

Die Krankenkassen sehen unterdessen die Versorgung gewährleistet. Auch wenn in einer Region kein Leistungserbringer ansässig sei, habe man Hilfe im Einzelfall organisiert, erklärte ein Sprecher der Krankenkasse Barmer zu einem Bericht des SWR in der vergangenen Woche, wonach Rheinland-Pfalz bei der SAPV-Versorgung im bundesweiten Vergleich am schlechtesten abschneidet.

Die SAPV werde in Rheinland-Pfalz von allen Krankenkassen einheitlich zur Verfügung gestellt, erklärte der Barmer-Sprecher. Ziel sei es, eine gute Versorgung der Versicherten im Rahmen der SAPV anzubieten. Allerdings seien hinsichtlich der Vergabepraxis der Krankenkassen beim Abschluss von SAPV-Verträgen noch rechtliche Fragen offen, die zurzeit geklärt würden.

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