SAPV-Leistungen unterfallen dem sogenannten „Vergaberecht“ – Kommentar einer Medizinrechtlerin

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.06.2016 (Az. VII Verg 56/15) entscheiden, dass es sich bei Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach den §§ 37b, 132d SGB V um nachrangige Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1, Kategorie 25 zur Vergabeverordnung (Gesundheitswesen) handelt. Ein Leistungserbringer hatte gegenüber den Kostenträgern Interesse zum Abschluss eines SAPV-Vertrags bekundet. Nachdem mitgeteilt wurde, dass mit einem anderen Bewerber der SAPV-Vertrag abgeschlossen werden sollte, beanstandete der Leistungserbringer das Unterbleiben eines geregelten Vergabeverfahrens, insbesondere einer unionsweiten Ausschreibung sowie die Verletzung der Informationspflichten nach § 101a GWB. Es wurde ein Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem begehrt wurde, dass SAPV-Leistungen in einem geregelten Vergabeverfahren zu vergeben sind. Dies hat das OLG Düsseldorf bestätigt. SAPV-Leistungen unterliegen bei Erreichung des Auftragsschwellenwertes uneingeschränkt den Bestimmungen des Vierten Teils des GWB. Der Auftragsschwellenwert von 207.000,- Euro sei bei einer zugrunde zulegenden Vertragsdauer von vier Jahren um ein vielfaches überschritten. Ob der SAPV-Vertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden soll, sei unerheblich. Auch liege kein bloßes Zulassungsverfahren (sog. Open-house-Modell) vor. Der Beschluss fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die das Vergaberecht auch im Gesundheitswesen für anwendbar erklären. Maßgeblich ist hier insbesondere § 69 Abs. 2 S. 4 SGB V, der bestimmt, dass bei der Beziehung der Krankenkassen zu den Leistungserbringern die Vorschriften des Vierten Teils des GWB anzuwenden sind. (Claudia Mareck, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht)

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